Der Paragraph 48 des Einkommenssteuergesetzes definiert den Begriff Bauleistung folgendermaßen:

„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.“ (§ 48 Abs. 1 S. 3f EStG). Zu Bauleistungen zählen sowohl Leistungen, die im Auftrag des Bauherrns durch eine Baufirma ausgeübt werden, als auch Leistungen, die in Eigenverrichtung ausgeführt werden. Selbst verrichtete Leistungen werden auch als Eigenleistung bezeichnet. In der Regel werden Bauleistungen jedoch durch professionelle Bauunternehmen auf der Grundlage von Werks- oder VOB-Verträgen ausgeführt und vergütet. Relevant ist der Begriff der Bauleistung darüber hinaus für die Bauleistungsversicherung.